Hat eine Person nach
einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und
richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch
Erklärung gegenüber dem Standesamt
1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht
vorsieht,
4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem
Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens
annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann
sie neue Vornamen annehmen.
Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens
der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Wenn keine
deutschsprachige Form des türkischen Vornamens "Funda"
existiert, kann nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 2. Alternative EGBGB ein
neuer Vorname angenommen werden. So war der gewählte Vorname
"Elena" unbedenklich. Aber was ist mit Nachnamen?
Nur § 94
Abs. 1 Nr. 5 BVFG gestattet das Führen eines
ausländischen Familiennamens in der deutschen Übersetzung.
Wenn jemand also nicht Vertriebener im Sinne des
Bundesvertriebenengesetzes ist, kommt lediglich Art. 47 Abs. 1 Nr. 5
EGBGB in Betracht. Dieser gestattet zwar die Annahme einer
„deutschsprachigen Form“. Dadurch wird jedoch nicht die Möglichkeit
eröffnet, den Familiennamen in der deutschen Übersetzung zu führen.
Bei der Schaffung von Art. 47 EGBGB im Rahmen der
Neuregelung des Personenstandsrechts hat sich der Gesetzgeber zwar an
§ 94 BVFG orientiert, dessen Regelungsinhalt jedoch nicht vollständig
in die Fassung des Art. 47 EGBGB übernommen, sondern dort bewusst nur
die Möglichkeit der Annahme einer deutschsprachigen Form des Namens
vorgesehen. „Eingedeutscht“ wird ein Name üblicherweise dadurch,
dass auf Laute und auf diakritische Zeichen, die dem Deutschen
unbekannt sind, verzichtet wird. Zu den diakritischen Zeichen gehören
außer Akzenten und Häkchen auch Punkte über oder unter einem
Buchstaben. Sie dienen in der Ausgangssprache der
Aussprachebezeichnung.
Für Familiennamen gelten
strengere Maßstäbe als für Vornamen. Nach Art. 47 I 1 Nr. 5, 2. Hs.
EGBGB kann nur ein Vorname in einen völlig neuen Namen geändert
werden. Bei Familiennamen ist eine Änderung dagegen gemäß Art. 47 I
1 Nr. 5, 1. Hs. EGBGB nur dann möglich, wenn der ausländische Name
in eine deutsche Form übertragen wird – im
Kern aber bestehen bleibt. Der gleiche Name erhält dann,
wie es ein Gericht formulierte, "nur ein anderes Gewand".
Diese eingeschränktere Praxis bei Familiennamen ergibt sich daraus,
dass der Familienname in weit größerem Maße der Identifikation
einer Person dient als der Vorname. Kontinuität ist bei Familiennamen
das "oberste Gebot". Also muss man die Auswechselung eines
Familiennamens von der bloßen Überführung des Namens in eine
deutsche Form unterscheiden. Ein Beispiel aus der Gerichtspraxis:
Beispielhaft wäre der Name "Piotr Meierow", der gemäß
Art. 47 I 1 Nr. 5 EGBGB in "Peter Meier" geändert werde könnte
Ähnlich wären Änderungen von "Szewczyk" in "Scheftschik"
oder "George Bush" in "Georg Busch". So das LG
München I in einer Entscheidung aus dem Jahre 2008.
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