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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Schutz gegen Umsetzung

Eilrechtsschutz

 

Die Möglichkeiten bei einer vermeintlich ungerechtfertigten Umsetzung schnelle gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen ist begrenzt. Denn wie es das hessische Arbeitsgericht 2010 noch feststellte, wird dem Arbeitnehmer hier nicht das Recht genommen, überhaupt beschäftigt zu werden. Der Arbeitgeber bietet regelmäßig die Beschäftigung des Arbeitnehmers zu geänderten Bedingungen an. Da eine Beschäftigung in diesen Fällen also möglich ist, ist das grundrechtlich geschützte Interesse an einer Beschäftigung weniger beeinträchtigt als in den Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Beschäftigung des Arbeitnehmers gänzlich ablehnt. Der Arbeitnehmer ist gerade nicht zur Untätigkeit gezwungen. Er kann sich weiterhin durch die Annahme der angebotenen Arbeit im Arbeitsleben verwirklichen und seine soziale Stellung nach außen halten, wie es das Gericht ausführt. Es geht in diesen Fällen zumeist um die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber wirksam war oder nicht. Dem Arbeitnehmer könne es je nach Umständen auch zumutbar sein, sich anderweitig zu wehren, indem er ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) geltend macht, wenn die Beschäftigung nicht vertragsgemäß sein sollte. 

Nach herrschender Meinung ist im Falle der einstweiligen Verfügung bei einer Versetzungsanordnung des Arbeitgebers im Rahmen des Eilgrundes danach zu fragen, ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers eine Beschäftigung gerade zu den alten, unveränderten Bedingungen gebieten. Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem Versetzungswunsch ein besonderes Abwehrinteresse darlegen können. Dieses Interesse kann etwa darin bestehen, dass mit der Nichtbeschäftigung zu den alten Konditionen ein erheblicher Ansehensverlust oder der unwiederbringliche Verlust spezifischer Fachkenntnisse einhergehen. Das sind natürlich äußerst auslegungsfähige Aspekte. Darüber hinaus kann eine einstweilige Verfügung aber auch dann erfolgreich sein, wenn die Versetzungsanordnung offensichtlich unwirksam ist. Es besteht in Verfahren dieser Art immer eine Wechselwirkung zwischen dem Verfügungsanspruch und dem Verfügungsgrund. Ist die Versetzung also offensichtlich rechtswidrig, so besteht aller Voraussicht nach auch eine Verpflichtung, den Arbeitnehmer zu den alten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen.

Für den Klageantrag jenseits des Eilantrages gilt: Bei einem Streit über die Berechtigung einer Versetzungsmaßnahme hat der Arbeitnehmer grundsätzlich zwei Wahlmöglichkeiten. Er kann entweder die Versetzung über eine Feststellungsklage angreifen oder aber eine Leistungsklage auf Beschäftigung in Form einer Klage auf künftige Leistung gem. § 259 ZPO erheben. Insofern besteht nach der Rechtsprechung kein Vorrang der Leistungsklage. Der Arbeitnehmer kann jedoch nicht beide Klagen nebeneinander geltend machen. Das gilt aufgrund des einfachen Umstands, dass von einer Beschäftigungsklage als Klage auf zukünftige Leistung gem. § 259 ZPO die Frage der Wirksamkeit der (konkreten) Versetzungsmaßnahme bereits vollständig erfasst ist. Man kann den Beschäftigungsantrag stellen und den Feststellungsantrag  hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit der Beschäftigungsklage stellen.

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