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Schutz gegen Umsetzung
Eilrechtsschutz |
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| Die
Möglichkeiten bei einer vermeintlich ungerechtfertigten Umsetzung
schnelle gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen ist begrenzt. Denn wie
es das hessische Arbeitsgericht 2010 noch feststellte, wird dem
Arbeitnehmer hier nicht das Recht genommen, überhaupt beschäftigt zu
werden. Der Arbeitgeber bietet regelmäßig die Beschäftigung des
Arbeitnehmers zu geänderten Bedingungen an. Da eine Beschäftigung in
diesen Fällen also möglich ist, ist das grundrechtlich geschützte
Interesse an einer Beschäftigung weniger beeinträchtigt als in den Fällen,
in denen der Arbeitgeber eine Beschäftigung des Arbeitnehmers gänzlich
ablehnt. Der Arbeitnehmer ist gerade nicht zur Untätigkeit gezwungen. Er
kann sich weiterhin durch die Annahme der angebotenen Arbeit im
Arbeitsleben verwirklichen und seine soziale Stellung nach außen halten,
wie es das Gericht ausführt. Es geht in diesen Fällen zumeist um die
zwischen den Parteien strittige Frage, ob die Ausübung des
Direktionsrechts durch den Arbeitgeber wirksam war oder nicht. Dem
Arbeitnehmer könne es je nach Umständen auch zumutbar sein, sich
anderweitig zu wehren, indem er ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB)
geltend macht, wenn die Beschäftigung nicht vertragsgemäß sein sollte.
Nach herrschender Meinung ist im Falle der einstweiligen
Verfügung bei einer Versetzungsanordnung des Arbeitgebers im Rahmen des
Eilgrundes danach zu fragen, ob überwiegende schutzwürdige Interessen
des Arbeitnehmers eine Beschäftigung gerade zu den alten, unveränderten
Bedingungen gebieten. Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem
Versetzungswunsch ein besonderes Abwehrinteresse darlegen können. Dieses
Interesse kann etwa darin bestehen, dass mit der Nichtbeschäftigung zu
den alten Konditionen ein erheblicher Ansehensverlust oder der
unwiederbringliche Verlust spezifischer Fachkenntnisse einhergehen. Das
sind natürlich äußerst auslegungsfähige Aspekte. Darüber hinaus kann
eine einstweilige Verfügung aber auch dann erfolgreich sein, wenn die
Versetzungsanordnung offensichtlich unwirksam ist. Es besteht in Verfahren
dieser Art immer eine Wechselwirkung zwischen dem Verfügungsanspruch und
dem Verfügungsgrund. Ist die Versetzung also offensichtlich rechtswidrig,
so besteht aller Voraussicht nach auch eine Verpflichtung, den
Arbeitnehmer zu den alten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen.
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Für
den Klageantrag jenseits des Eilantrages gilt: Bei
einem Streit über die Berechtigung einer Versetzungsmaßnahme hat der
Arbeitnehmer grundsätzlich zwei Wahlmöglichkeiten. Er kann entweder die
Versetzung über eine Feststellungsklage angreifen oder aber eine
Leistungsklage auf Beschäftigung in Form einer Klage auf künftige
Leistung gem. § 259 ZPO erheben. Insofern besteht nach der Rechtsprechung
kein Vorrang der Leistungsklage. Der Arbeitnehmer kann jedoch
nicht beide Klagen nebeneinander geltend machen. Das gilt
aufgrund des einfachen Umstands, dass von einer Beschäftigungsklage als
Klage auf zukünftige Leistung gem. § 259 ZPO die Frage der Wirksamkeit
der (konkreten) Versetzungsmaßnahme bereits vollständig erfasst ist. Man
kann den Beschäftigungsantrag stellen und den Feststellungsantrag
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit der Beschäftigungsklage
stellen. |
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