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Eheleute 

Grundstücke

Verfügungen

Unwirksame Rechtsgeschäfte

Wenn man Eigentümer ist, kann man im Prinzip sein Eigentum verkaufen, verschenken, belasten oder aufgeben. Ist man im Grundbuch eingetragen, könnte man also sein Grundstück auf einen anderen übertragen. Aber gilt das auch für Eheleute? 

 

 

 

 

Eheleute Grundstück Übertragung Rechtsanwalt
Die grundsätzlich unbeschränkte Verfügungsmacht der Ehegatten kennt Ausnahmen. Eine davon ist eine Verfügungsbeschränkung, wenn es sich um das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB) handelt. Geschützt wird die Familie. Ein Ehegatte soll nicht der Familie einseitig die Lebens- und Vermögensgrundlage entziehen. Auch der andere Ehegatten soll vor Gefährdung seiner künftigen Ausgleichsansprüche geschützt werden. Weiß der Käufer nicht, dass es sich beim dem Erwerbsgegenstand um den einzig relevanten Vermögensgegenstand ist, so ist § 1365 BGB auch einschlägig. Folge der Unwirksamkeit ist, dass das Geschäft schwebend unwirksam ist. 

Dagegen ist das gemeinsam während der Ehe angeschaffte Haus bei gleichzeitiger Eintragung nur eines Ehegatten im Grundbuch als Grundstück nicht ausgleichsfähig. D.h. der Zugewinn des eingetragenen Ehegatten wird finanziell ausgeglichen. Es entsteht aber kein Anspruch auf Eintragung, sondern auf eine Ausgleichszahlung. 

§ 1365 BGB 
Verfügung über Vermögen im Ganzen

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Amtsgericht Gelsenkirchen

Amtsgericht Gelsenkirchen 

Mehr zum Thema: "Haus und Grund bei Trennung und Scheidung" >>

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