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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Kündigung

Schwerbehinderte

Verfahren

Rechtsmittel

 

Schwerbehinderung Kündigung Integrationsamt

Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 85 SGB 9). Dies gilt auch für den Schwerbehinderten gleichgestellte behinderte Menschen. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Nachgewiesen ist die Eigenschaft als Schwerbehinderter, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers offensichtlich besteht oder positiv festgestellt ist. Das sagt das Gesetz: Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. 

Die Gleichstellung erfolgt, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder nicht behalten können. Für den vorliegenden Fall eines einem Schwerbehinderten Gleichgestellten heißt dies, dass ein positiver Gleichstellungsbescheid vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) bestand der besondere Kündigungsschutz bisher auch für diejenigen, die vor Ausspruch der Kündigung beim Versorgungsamt oder einer nach Landesrecht zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft oder bei der Agentur für Arbeit auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gestellt haben. 

Nach der Neuregelung des § 90 Abs. 2 a SGB IX  gilt der besondere Kündigungsschutz im laufenden Antragsverfahren jetzt nur noch, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung ein Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch beim Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde anhängig ist, die jeweils einschlägige Bearbeitungsfrist nach § 14 SGB IX – zwischen 3 und 7 Wochen – bereits abgelaufen ist und das Versorgungsamt bzw. die nach Landesrecht zuständige Behörde trotz Mitwirkung des Antragstellers noch keine Entscheidung getroffen hat. Die zweite Variante ist die, dass ein Verfahren auf Gleichstellung mit den schwerbehinderten Menschen bei der Agentur für Arbeit nach Feststellung eines GdB von 30 oder 40 durch das Versorgungsamt bzw. die nach Landesrecht zuständige Behörde anhängig ist, in dem die Agentur für Arbeit in erster Instanz noch nicht entschieden hat.

Nach überwiegender Auffassung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis von der Schwerbehinderung bzw. vom Gleichstellungsbescheid hat. Die Zustimmung zur Kündigung kann vom Arbeitgeber nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Zur Kenntnis der maßgebenden Tatsachen in diesem Sinne zählt nicht nur die Kenntnis derjenigen Umstände, die eine außerordentliche Kündigung arbeitsrechtlich begründen können, sondern auch derjenigen Umstände, die zur Anwendung des besonderen Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte führen.

Kündigung von Schwerbehinderten - Verfahren

Für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist gemäß § 91 SGB IX die vorherige Zustimmung durch das Integrationsamt erforderlich. Die erforderliche Zustimmung ist der wesentliche Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes. Das schafft erhebliche Probleme bei der Kündigung und macht das Verfahren  bei der Kündigung im Prinzip zweispurig. Dabei ist aber allgemein anerkannt, dass der besondere Kündigungsschutz des § 85 SGB IX unabhängig davon besteht, wie viele Mitarbeiter ein Arbeitgeber beschäftigt,

Der Arbeitgeber kann die Zustimmung zur Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen beantragen (§ 91 Abs. 2 SGB IX). 

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dabei kommt es auf die Kenntnis der Person beim Arbeitgeber an, der im konkreten Fall das Recht zur Kündigung zusteht. Zu den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die Kenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft oder dass ein Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt worden ist. Hat der Arbeitgeber gekündigt und erfährt er erst in der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht von der Schwerbehinderteneigenschaft, dann beginnt zu diesem Zeitpunkt die genannte Antragsfrist. Innerhalb der Zweiwochenfrist muss der Antrag beim Integrationsamt eingehen.

Dem Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einer schnellen Klärung der Rechtslage bei der außerordentlichen Kündigung wird dadurch Rechnung getragen, dass das Integrationsamt die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages auf Zustimmung zur Kündigung an zu treffen hat (§ 91 Abs. 3 SGB IX). Wird innerhalb der Zweiwochenfrist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt, d.h. die Zustimmung wird fingiert.

Das Integrationsamt darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, den Sachverhalt nur überschlägig und summarisch zu prüfen, auch wenn kein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung besteht. Das Integrationsamt soll gemäß § 91 Abs. 4 SGB IX die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Das Ermessen ist also in diesem Fall eingeschränkt, sodass man also hier nicht die Überprüfung der arbeitgeberseitigen Kündigungsgründe erwarten darf. Das Integrationsamt darf bei fehlendem Zusammenhang im Regelfall die Zustimmung nicht versagen, wenn kein besonderer sachlicher Grund ausnahmsweise eine Abweichung rechtfertigt. Dabei sollte man insbesondere beachten, dass bei fehlendem Zusammenhang das Integrationsamt insbesondere nicht prüfen darf, ob der festgestellte Kündigungsgrund ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 626 BGB ist, weil dies über den Schutzzweck des SGB IX hinausgeht. Hierüber entscheidet allein das Arbeitsgericht! 

Etwas anderes gilt dann, wenn die vom Arbeitgeber herangezogenen Gründe eine fristlose Kündigung offensichtlich nicht rechtfertigen. Dabei handelt es sich aber um einen Ausnahmefall, der regelmäßig nicht vorliegen wird. 

Das Ermessen des Integrationsamtes ist dagegen nicht eingeschränkt, wenn es einen Zusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung feststellt. In diesem Fall trifft es wie bei der beantragten Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eine Entscheidung danach, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Menschen zumutbar ist oder nicht.

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Gegen Entscheidungen des Integrationsamts und des Arbeitsamts gemäß dem SGB IX können Behinderte oder Arbeitgeber Widerspruch einlegen. Der Arbeitgeber kann allerdings die Entscheidung des Arbeitsamtes, die seinen Arbeitnehmer Schwerbehinderten nach § 2 SchwbG gleichstellt, nicht anfechten (BSG vom 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R).

Ändert die Behörde die Entscheidung nicht ab, entscheidet der jeweilige Widerspruchsausschuss über den Widerspruch. Gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt ist Klage vor dem Verwaltungsgericht, gegen die des Widerspruchsausschusses beim Landesarbeitsamt ist Klage vor dem Sozialgericht möglich.

Ist im Kündigungsschutzverfahren die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers erteilt worden, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, d.h. er kann den Arbeitgeber nicht an der Kündigung hindern (§ 88 Abs. 4 SGB IX). Der Arbeitgeber trägt jedoch das Risiko, dass die Kündigung bei Erfolg des Rechtsmittels unwirksam ist.

Für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Zustimmung zur Kündigung ist der einer Kündigung zugrunde liegende historische Sachverhalt maßgebend. Dies bedeutet, dass es auf den Sachverhalt ankommt, wie er sich zum Zeitpunkt der ersten Kündigungsentscheidung dargestellt hat. Spätere Entwicklungen, z.B. auch gesundheitliche Veränderungen, werden insoweit nicht berücksichtigt. Dagegen kommt es bei der Beurteilung des Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Widerspruchsausschusses an, wenn das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung versagt hat.

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Kündigung - Schwerbehinderung - Kenntnis des Arbeitnehmers 

Drei Wochen oder ein Monat?

Ausgangsfall: "Verschlimmerungsantrag", gerichtet auf Anerkennung einer Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 oder Gleichstellungsantrag vor Ausspruch der angegriffenen Kündigung gestellt. Voraussetzung für den Erhalt der Rechte nach dem Schwerbehindertenrecht ist die Mitteilung des Arbeitnehmers, er "berufe sich" auf seine Schwerbehinderung, welche behördlich anerkannt oder deren Anerkennung bereits beantragt sei.

Sinn und Zweck der von der Rechtsprechung entwickelten Mitteilungsverpflichtung des Arbeitnehmers liegen nach dem Landesarbeitsgericht Hamm in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 darin, dem Arbeitgeber, der in Unkenntnis der (bereits bestehenden oder beantragten) Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung eine Kündigung ausgesprochen hat und aus diesem Grunde - für den Fall, dass der gestellte Antrag erfolgreich beschieden wird - mit dem Risiko der Unwirksamkeit der Kündigung belastet ist, Gelegenheit zu geben, zeitnah beim Integrationsamt einen Zustimmungsantrag zu stellen, um so die formellen Voraussetzungen für eine möglichst zeitnahe erneute Kündigung zu schaffen. Teilt der Arbeitnehmer also binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung seine festgestellte Schwerbehinderung bzw. zuerkannte Gleichstellung mit oder beruft er sich - unter Hinweis auf einen konkret bezeichneten Antrag oder auch nur allgemein - darauf, Rechte nach den Regeln des Schwerbehindertenrechts in Anspruch nehmen zu wollen und aus diesem Grunde die hierzu erforderlichen behördlichen Schritte unternommen zu haben, so ist bereits auch durch einen so allgemein gehaltenen Hinweis der Arbeitgeber in die Lage versetzt, seinerseits vorsorglich die Zustimmung beim Integrationsamt oder die Erteilung eines Negativattestes zu beantragen. Wenn der Arbeitgeber daran zweifelt, dass dem Begehren überhaupt ein entsprechender behördlicher Antrag zugrunde liegt, steht ihm die Möglichkeit der Beantragung eines Negativattestes offen. Weitergehend als diese Rechtsprechung ist wohl das Arbeitsgericht Bonn in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004. Der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte soll nach der gesetzlichen Neuregelung des § 90 Abs 2 Buchst a SGB IX auch dann gelten, wie es verschiedentlich entschieden wurde, wenn das Integrationsamt die Schwerbehinderung nach einem zunächst verneinenden Bescheid erst nach Widerspruch und Klageerhebung nach Zugang der Kündigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung - vor dem Zugang der Kündigung - feststellt. 

Das BAG konstatiert nun folgendes: Der Arbeitnehmer muss, wenn er sich den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX erhalten will, nach Zugang der - ordentlichen oder außerordentlichen - Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig einen Monat beträgt, gegenüber dem Arbeitgeber seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen. Unterlässt der Arbeitnehmer diese Mitteilung, ist die Kündigung jedenfalls nicht bereits wegen der fehlenden Zustimmung des Integrationsamts unwirksam. Der Arbeitnehmer hat dann den besonderen Kündigungsschutz als Schwerbehinderter verwirkt. Vor dem Hintergrund der Neufassung des SGB IX und des § 4 KSchG erwägt der Senat, in Zukunft von einer Regelfrist von drei Wochen auszugehen, innerhalb derer der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung oder den entsprechenden Feststellungsantrag mitteilen muss (BAG 2006). Wenn der Senat zu § 85 SGB IX bisher darauf abgestellt hat, den schwerbehinderten Menschen treffe die Obliegenheit, bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bzw. der Antragstellung beim Versorgungsamt diesen innerhalb einer Frist von regelmäßig einem Monat (zu berücksichtigen ist hier aber die Ankündigung des Senats, künftig eine Regelfrist von drei Wochen in Anlehnung an § 4 KSchG zu erwägen) auf den besonderen Kündigungsschutz hinzuweisen, so ist dies aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gerechtfertigt (BAG 2008). Fazit: Es ist kein Fehler, sondern ganz im Gegenteil unter Umständen spielentscheidend rechtzeitig dem Arbeitgeber Mitteilung von der Schwerbehinderung bzw. entsprechenden Anträgen zu machen, jedenfalls dann, wenn eine Kündigung im Raum steht bzw. ausgesprochen ist. 

Rechtsmittel des Schwerbehinderten 

Die Rechtsmittel im besonderen Kündigungsschutz sind im 2. Teil des SGB IX geregelt. Folgende Konstellationen sind denkbar: 

Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts

Klage vor dem
Klageantrag richtet sich auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamts fortbesteht
Grundsätzlich muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geklagt werden. 
 

Arbeitgeber kündigt mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts

Rechtsmittel sind Widerspruch gegen Zustimmung und Klage
Zuständig ist der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt (§119 SGB IX) sowie Arbeitsgericht
Das Verfahrensziel ist die Aufhebung des Bescheides des Integrationsamtes und Versagung der Zustimmung; Parallel dazu: Kündigung ist nach dem KSchG sozial ungerechtfertigt
Monatsfrist parallel dazu: innerhalb von 3 Wochen (§ 4 KSchG)
 

Widerspruchsausschuss weist Widerspruch zurück

Klage gegen Widerspruchsbescheid
Zuständiges Gericht ist das Verwaltungsgericht
Der Klageantrag richtet sich auf die Aufhebung der Bescheide des Integrationsamtes und des Widerspruchsausschusses
Klagefrist innerhalb eines Monats

 

Rechtsmittel des Arbeitgebers
Integrationsamt versagt Zustimmung zur Kündigung
Rechtsmittel ist der Widerspruch gegen Versagung der Zustimmung
Zuständige Stelle ist der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt
Antrag zielt auf die Aufhebung des Bescheides des Integrationsamtes und Zustimmung zur Kündigung
Monatsfrist! 

Widerspruchsausschuss weist Widerspruch zurück

Rechtsmittel: Klage gegen Widerspruchsbescheid
Zuständige Stelle: Verwaltungsgericht
Ziel: Aufhebung der Bescheide des Integrationsamts und des Widerspruchsausschusses und Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung
Monatsfrist! 
 
Ein Blick in das Gesetz

§  87 SGB IX

Antragsverfahren

(1) Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich. Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne des Teils 2 bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.

(2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an.

(3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.

§ 91 SGB IX

Außerordentliche Kündigung

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von § 86 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

(2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.

(5) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird.

(6) Schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus Anlass eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, werden nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder eingestellt.

smcross.gif (1835 Byte) Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Berlin, Hamburg, Köln, Bonn, Siegburg, Aachen, Herford, Gummersbach, Wuppertal, Oberhausen, Hagen, Hamm, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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