Reparatur
Ärger in der Werkstatt -Auto - Zu hoher Ölverbrauch - Austauschmotor - Gerissener Keilriemen - Kolbenfresser - Steuerungselektronik - Ärger ohne Ende?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einen Autohändler zu Schadensersatz für einen schweren Motorschaden nach 88.000 Kilometern Laufleistung verurteilt. Von einem modernen Mittelklassewagen könne der Käufer eine Laufleistung von deutlich mehr als 100 000 Kilometern erwarten, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Der Kunde hatte einen vier Jahre alten Wagen mit Dieselmotor und einer Laufleistung von 80 146 Kilometern gekauft. Als später ein Kolbenfresser auftrat, ließ er einen Austauschmotor einbauen. Die Kosten von 5000 Euro muss nun der Händler tragen (Az.: 24 U 198/04).
Die fehlgeschlagene Reparatur – Was ist zu tun?
Der Ärger ist groß: Das Fahrzeug war in der Reparatur und ist immer noch kaputt. Was geschieht, wenn die von dem Unternehmer ausgeführte Reparatur mangelhaft war, die Kontrollleuchten erregt aufblinken, etwa weil sich herausstellt, dass es sich beim teuren Austauschmotor um eine verschlissene Antiquität handelt?
Die Vorschriften über die
Gewährleistung des Unternehmers beim Werkvertrag haben durch die Schuldrechtsreform
2002 eine fundamentale Änderung erfahren. Im Vergleich zu der bis 2001 geltenden
Rechtslage sind die neuen Regeln der §§ 633 ff. BGB umfassend umgestaltet worden. Es
wurde eine Angleichung an die durch die Schuldrechtsreform 2002 umgestalteten Vorschriften
über den Kaufvertrag vorgenommen. Die Gewährleistung des Unternehmers richtet sich nach
der Schuldrechtsreform 2002 neuerdings auch nach den neu eingeführten allgemeinen
Bestimmungen über die schuldrechtliche Gewährleistung, §§ 280 ff. BGB. Neu geregelt
wurde neben der inhaltlichen Ausgestaltung der Gewährleistung auch, dass die
Gewährleistungsansprüche nach der durch die Schuldrechtsreform 2002 eingeführten
Rechtslage erst nach zwei Jahren verjähren (§ 634a BGB), und nicht mehr bereits –
wie zuvor - nach sechs Monaten.
Welche Rechte der Besteller, also Sie als Kunde haben, wenn das hergestellte Werk - die
Reparaturleistung der Werkstatt - mangelhaft ist, bestimmt der im Rahmen der
Schuldrechtsreform 2002 neu geregelte § 634 BGB.
Nunmehr kann der Besteller, wenn das Werk mangelhaft ist, nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen eine ganze Palette von Ansprüchen geltend machen:

Gesehen in Stralsund - als Reparaturen noch einfacher waren
Nacherfüllung
Der Besteller kann im beim Vorliegen eines Werkmangels auch ohne ein Verschulden des
Unternehmers „Nacherfüllung“ verlangen. Verlangt der Besteller Nacherfüllung,
so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk
herstellen, § 635 Absatz 1 BGB. Dabei hat der Unternehmer die zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen.
Selbstvornahme
Sofern der Besteller dem Unternehmer wegen eines Werkmangels eine Frist zur Nacherfüllung
gesetzt hatte und die angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Besteller den
Werkmangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Anders
ist es nur, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert hat. Der
Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für
den Besteller unzumutbar ist. Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur
Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen (Vgl. § 637
Absatz 3 BGB).
Rücktritt
Sofern der Besteller erfolglos eine angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines
Werkmangels gesetzt hatte, kann er nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. Die
Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem
Besteller unzumutbar ist oder wenn der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und
endgültig verweigert. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag sind die jeweils empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Nach der seit der Schuldrechtsreform 2002 geltenden, neuen
Regelung kann der Besteller im Falle eines Rücktritts vom Vertrag damals auch gemäß §
325 BGB
zusätzlich Schadensersatz geltend machen.
Minderung
Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem
Unternehmer mindern. Bei der Minderung gemäß § 638 Absatz 1 BGB ist die Vergütung in
dem Verhältnis zu mindern, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werks
in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hätte. Das kann auf eine
Schätzung hinauslaufen. Sofern der Besteller bereits mehr als die geminderte Vergütung
gezahlt hat, muss der Unternehmer den Mehrbetrag erstatten.
Schadensersatz
Im Falle der Mangelhaftigkeit des Werks kann der Besteller nach dem Gesetz einen
Schadensersatz verlangen. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ist aber nur dann
gegeben, wenn der Unternehmer die Mangelhaftigkeit des Werkes zu vertreten hat. Dann
müssen Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen. Sofern diese Voraussetzung gegeben ist,
kann Schadensersatz geltend gemacht werden, ohne dass es darauf ankäme, ob der Schaden
durch den Mangel entstanden ist, nicht mit dem Mangel zusammen hängt oder mit dem Mangel
zwar zusammen hängt, aber lediglich als entfernte Folge des Mangels eingetreten ist.
Nach der vor der Schuldrechtsreform 2002 geltenden Rechtslage wurden von der Rechtsprechung komplexe Differenzierungen vorgenommen, die aber nur bedingt einleuchtend waren. Schadensersatz kann grundsätzlich erst verlangt werden, wenn die dem Unternehmer vom Besteller gesetzte Frist zur „Nacherfüllung“ erfolglos verstrichen ist.
Brauche ich einen Rechtsanwalt ? - Ganz einfach ist es also gleichwohl auch nach der neuen Rechtslage nicht: Deshalb schalten Sie im Zweifel einen Anwalt ein! Denn insbesondere sind auch zu Beginn des Ärgers Beweisfragen zu beurteilen, damit Sie nicht im Falle eines Prozesses mit "leeren Händen" dastehen. Beachten Sie auch die folgende Entscheidung >>

Autokäufer muss Beweismittel für Prozess aufbewahren
Wer nach einem Autokauf ein defektes Fahrzeugteil austauschen lässt, sollte es als Beweismittel für einen möglichen Gewährleistungsprozess aufbewahren (Bundesgerichtshof (BGH) vom 23. November 2005 - Az: VIII ZR 43/05). Lässt sich wegen des verschwundenen Teils nicht mehr aufklären, ob der Wagen bereits bei der Übergabe mangelhaft war, dann geht dies zu Lasten des Käufers, meinten die Richter.
Damit wies der BGH die Klage eines Gebrauchtwagenkäufers ab, der den Händler wegen eines defekten Turboladers in Anspruch nehmen wollte. Nach erfolgloser Aufforderung an den Händler zu einer kostenlosen Reparatur ließ der Käufer den Turbolader in einer Werkstatt austauschen, wo das defekte Teil schließlich verschwand. Nach Auffassung des Gerichts hat er damit dem Händler den Beweis unmöglich gemacht, dass der Turbolader nicht schon beim Verkauf des neun Jahre alten Wagens defekt gewesen sei, sondern erst später dem ganz normalen Verschleiß zum Opfer gefallen sei. Wegen dieser fahrlässigen Beweisvereitelung sei nicht von einem Sachmangel und damit auch nicht von einer Haftung des Händlers auszugehen (Foto: Luxuslimousine in Radebeul).
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