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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

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Auskunftspflicht

Eine gute Zusammenfassung dieser Problematik bietet das OLG München in dieser Entscheidung (29 U 2119/06): Ein Diensteanbieter haftet für Urheberrechtsverletzungen seitens der unter Pseudonymen auftretenden Anbieter weder als Täter noch als Teilnehmer. Ein Diensteanbieter erfüllt durch seine Tätigkeit nicht die Merkmale einer Urheberrechtsverletzung, weil sie selbst die betreffenden Übersetzungen nicht anbietet.

Hat er aber, wenn seine Störereigenschaft festgestellt wird, eine Auskunftspflicht?

 

 

Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist in der Regel anzunehmen, wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm, in Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht wird, vgl. OLG Karlsruhe 2009. 

Landgericht München - 12.03.2008 - 5 Qs 19/08 zu der Frage der Akteneinsicht von Urhebern in Strafakten: Es handelte sich um pornografische Werke. "Die Nutzung dieser Werke dient der sexuellen Neugier und Befriedigung der jeweiligen Betrachter. Die Offenlegung, dass sein Computer solche Werke speicherte, würde daher ganz erheblich in die Intimsphäre und damit sogar in den besonders geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsrechte des Computerbesitzers eingreifen." Das Landgericht München wies auch darauf hin, dass der  konkrete Urheberrechtsverstoß nicht einmal feststehe. Hier ist immer abzuwägen: Diesem erheblichen Eingriff stehen auf Seiten der Antragstellerin fragliche zivilrechtliche Ansprüche gegenüber. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Abwägung, die informationelle Selbstbestimmung,  das Fernmeldegeheimnis und Persönlichkeitsrechte der Anschlussinhaber höher zu bewerten, begegnet nach Auffassung des Gerichts keinen Bedenken. 

Bei Urheberrechtsverletzungen durch sogenannte Filesharing im Internet (Musiktauschbörsen im Internet) ist dem verletzten Rechteinhaber Akteneinsicht gemäß § 406 e StPO jedenfalls zu versagen, wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt. Von einer solchen Bagatelle kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden, sofern fünf Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang zum Herunterladen vorgehalten wurden. Entsprechendes gilt für das Bereithalten von fünf Musikalben oder beim Anbieten von 50 einzelnen Musikstücken eines oder mehrerer Interpreten, vgl. LG Darmstadt 2009. 

OLG München: Soweit die Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Übersetzungen verlangt, ist dieser Antrag unter Berücksichtigung der hierfür von der Klägerin gegebenen Begründung dahingehend auszulegen, dass die Klägerin jedenfalls auch und in erster Linie Auskunft über Namen und Anschriften der Anbieter einschlägiger Übersetzungen auf der Online-Handelsplattform der Beklagten unter www.e...de begehrt. Dieses Auskunftsersuchen ist von § 101a Abs. 2 UrhG gedeckt; nach den betreffenden Angeboten ist davon auszugehen, dass die Anbieter zum Zeitpunkt des jeweiligen Angebots im Besitz der Übersetzungen waren. Ein weitergehender Auskunftsanspruch hinsichtlich Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten, anderen Vorbesitzern oder gewerblichen Auftraggebern, die mit den genannten Anbietern nicht personenidentisch sind, steht der Klägerin angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten im Streitfall nicht zu. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung vom 20.04.2006, S. 32 dargetan, dass sie schon deshalb keine Auskunft über Lieferanten und andere Vorbesitzer erteilen könne, weil sie lediglich eine technische Infrastruktur für die Veröffentlichung von Verkaufsangeboten bereitstelle; damit hat die Beklagte der Sache nach eine Negativauskunft erteilt, nämlich dass sie über Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten, anderen Vorbesitzern und gewerblichen Auftraggebern, die nicht mit den Anbietern personenidentisch sind, nichts weiß. Hingegen sind Zeitdauer und Umfang des Angebots einschlägiger Übersetzungen von der Beklagten mitzuteilen, da sich der Auskunftsanspruch nach § 101a Abs. 1, Abs. 2 UrhG auf die Menge der Vervielfältigungsstücke erstreckt.
Das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis wird durch die begehrte Auskunft nicht tangiert. Die im Herrschaftsbereich eines Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Umstände einer Kommunikation werden außerhalb des laufenden Kommunikationsvorgangs nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt. Im Streitfall des OLG München waren die Kommunikationsvorgänge, aus denen die nach § 101a UrhG auskunftspflichtigen Angaben resultieren, bereits abgeschlossen.
Soweit sich die Auskunftsverurteilung auf personenbezogene Daten der Anbieter erstreckt, ist mit ihr allerdings ein Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verbunden, für den § 101a UrhG indes eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt und der angesichts der Urheberrechtsverletzungen seitens der Anbieter von Übersetzungen auch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält. Im Hinblick darauf, dass sich die Klägerin im Streitfall ebenfalls auf eine grundrechtlich geschützte Position berufen kann, weil die Befugnis zur wirtschaftlichen Verwertung urheberrechtlich geschützter geistiger Leistungen als vermögenswertes Recht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfasst (vgl. BVerfG ZUM 1999, 633, 636 - Heidemörder) wird, ist der mit der Auskunftsverurteilung gemäß dem Tenor des vorliegenden Urteils verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Anbieter bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt, zumal die Anbieter durch die bereits erwähnte Erklärung „Einwilligung in die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten“ einer Übermittlung personenbezogener Daten an dritte Rechtsinhaber für den Fall, dass Angebote deren Urheberrechte verletzen, grundsätzlich zugestimmt haben.

Zu der Frage der Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung vgl. die Darstellung 

Rückschlag für Abmahnanwälte und Abfrageprovider?

bei Telepolis >>

 

Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg 

Dieses Schreiben eines "Kriminaldirektors", das wohl als Massensendung verschickt wird, hat allerdings andere Hintergründe, so gefährlich sich dieser "Bundestrojaner" auch anhören mag: 

"Der Inhalt Ihres Rechners wurde als Beweismittel mittels neuen Bundestrojaner sichergestellt.
Es wird umgehend Anzeige gegen Sie erstatten, da sich illegale Software, Filme und/oder Musikdateien auf Ihrem System befinden. Durch die Nutzung sogenannter Tauschbörsen, stellen Sie diese auch anderen Nutzern zu Verfügung und verstoßen somit gegen §§ 249ff StGB.

Das vollständige Protokoll Ihrer Online-Durchsuchung finden Sie im Anhang dieser Email.

Die Strafanzeige und die Möglichkeit zur Stellungnahme wird Ihnen in den nächsten Tagen schriftlich zugestellt."

Wir befassen uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 

Portal Urheberrechtsverletzungen im Internet - Filesharing - Upload >>

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