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Erwachsenenadoption
Beschluss
Anfechtung
Aufhebung |
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| Adoption
durch einen Ehepartner
Wenn eine
Adoption durch einen Ehepartner durchgeführt wird, ist das unzulässig
und der Adoptionsbeschluss ist dann fehlerhaft. Dies gilt ungeachtet der
Zustimmung des anderen Ehegatten. Es liegt dann ein Verstoß gegen § 1741
Abs. 2 Satz 2 BGB vor. Die gesetzlich geregelten Ausnahmefälle nach §
1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind nicht gegeben. Die bloße Fehlerhaftigkeit
des Adoptionsbeschlusses hat nach der Rechtsprechung nicht automatisch
seine Nichtigkeit zur Folge. Zu der Frage, ob ein Annahmebeschluss
ausnahmsweise als nichtig angesehen werden kann, besteht
Rechtsunsicherheit, da der Gesetzgeber nach seinen Motiven davon abgesehen
hat, die seltenen Fälle der Nichtigkeit einer Annahme im einzelnen zu
benennen.
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Volljährigenadoption >>
Schicken Sie uns ein E-Mail
oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen
weiterhelfen können.
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| Aufhebung
nach Adoption
Gemäß § 1771 BGB kann das Annahmeverhältnis, das zu
einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Anzunehmenden
und des Angenommenen aufgehoben werden, wenn "ein wichtiger Grund
vorliegt". Wann ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift
vorliegt, wird im Gesetz nicht erklärt. In der Rechtsdogmatik werden
verschiedene Auffassungen zu diesem Begriff vertreten. Einige verlangen
ein schuldhaftes schweres Fehlverhalten des Angenommenen oder des
Annehmenden oder eine schuldlose Zerrüttung der Beziehungen, wobei eine
bloße Lästigkeit nicht ausreicht.
Ein "wichtiger
Grund" für die Aufhebung des Adoptionsverhältnisses
dürfte dann vorliegen, wenn der Fortbestand des Annahmeverhältnisses
nicht mehr verlangt werden kann, weil dies für den einen oder anderen
Beteiligten unzumutbar ist. Dabei hat das Vormundschaftsgericht
festzustellen, ob die Beteiligten nicht etwa einen wichtigen Grund nur
vorschieben, dessen Vorliegen nicht schon durch den beiderseitigen Antrag
indiziert wird. |
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