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Abmahnung

Hier: Auflösende Bedingungen

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Der BGH 1993 zum Thema der auflösenden Bedingung bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen: Wird eine Unterwerfungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, dh auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden, (eindeutigen) Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig abgegeben, so hebt ein solcher Vorbehalt ihre Eignung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr in der Regel nicht auf. 

Das heißt also, man kann solche auflösenden Bedingungen in Unterlassungserklärungen aufnehmen, aber Vorsicht: Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zur auflösenden Bedingung nicht eine solche Klärung allgemeiner Art, sondern allein der für den Verletzer günstige Ausgang eines von ihm gegen den Verletzten eingeleiteten Feststellungsverfahrens gemacht wird; denn eine solche Erklärung lässt keinen hinreichend eindeutigen Unterlassungswillen erkennen, da sie hauptsächlich gerade nicht der - allein der Funktion der Unterwerfung entsprechenden - außergerichtlichen Beilegung des Streits, sondern nur seiner Verlagerung in ein dem Verletzer genehmes Verfahren und der Ermöglichung der Fortsetzung des Wettbewerbshandelns nach Beendigung dieses Verfahrens dienen soll.

Im Wettbewerbsrecht spricht für die Wiederholungsgefahr eine Vermutung, die grundsätzlich nur durch eine angemessen strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden kann. Eine solche Erklärung muss den für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr maßgeblichen Schuldnerwillen zur künftigen Unterlassung des in Frage stehenden wettbewerbswidrigen Verhaltens unzweideutig und grundsätzlich auch ohne zeitliche oder bedingende Einschränkungen zum Ausdruck bringen. Vorbehalte in der Erklärung sind allenfalls ausnahmsweise und jedenfalls nur insoweit unschädlich, als sie mit Sinn und Zweck einer Unterwerfungserklärung vereinbar sind, also eine abschließende (außergerichtliche) Unterbindung rechtswidrigen Wettbewerbsverhaltens nicht ausschließen. In der Literatur wird als ein solcher - zulässiger - Vorbehalt eine auflösende Bedingung angesehen, wenn diese in einer Änderung der Rechtslage - oder in deren verbindlicher Klärung in entsprechendem Sinne - besteht, durch die das zu unterlassende Wettbewerbsverhalten rechtmäßig bzw. seine Zulässigkeit verbindlich geklärt wird. Dem kann zugestimmt werden. 

Denn eine solche Bedingung stellt die Ernsthaftigkeit des Willens, wettbewerbswidriges Handeln zu unterlassen, nicht in Frage, weil ein Recht zum erneuten Handeln nur für den Fall vorbehalten wird, dass seine Rechtmäßigkeit zweifelsfrei und allgemein verbindlich feststeht. Gegen einen solchen Vorbehalt ist nichts einzuwenden, da sich auch der vertragliche Unterlassungsanspruch - wie der gesetzliche Anspruch, den er ersetzen soll - ausschließlich auf ein wettbewerbswidriges Handeln beziehen muss und deshalb billigerweise keine Verpflichtung besteht, ihn auf ein rechtmäßiges Verhalten zu erstrecken. Dies bereits - durch eine entsprechende auflösende Bedingung - in der Unterlassungsverpflichtungserklärung selbst auszusprechen, statt eine angemessene und billige Problemlösung bei späteren Rechtsänderungen erst auf dem unter Umständen schwierigeren Weg über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu suchen, dient nach dem BGH der Rechtsklarheit und erscheint daher billigenswert. Die dem BGH vorliegende Erklärung entsprach nicht die unzureichende inhaltliche Ausgestaltung der auflösenden Bedingung, mit der nicht - wie es erforderlich wäre - auf eine zweifelsfreie, allgemein verbindliche Klärung der Rechtslage durch Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung abgestellt worden ist, sondern auf den Ausgang eines bestimmten Verfahrens vor einem Landgericht, von dem - im Hinblick auf den Ermessensspielraum der Instanzgerichte bei der Streitwertschätzung und bei der Beurteilung der Revisionszulassung - nicht einmal als sicher angenommen werden konnte, dass es zu einer Klärung der rechtlichen Streitfrage durch den Bundesgerichtshof führen werde. Insgesamt genügte danach die Erklärung der Beklagten nicht den an eine  (wiederholungsgefahrbeseitigende) Unterwerfungserklärung zu stellenden Anforderungen.

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